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Zugewinnausgleich

Die meisten Ehegatten haben bei Eheschließung keine Vereinbarungen über den Güterstand getroffen. Sie leben folglich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit der Scheidung endet der Güterstand und es entsteht der Anspruch auf Zugewinnausgleich. Der Rosenkrieg endet dann nicht mit der Scheidung, sondern setzt sich um die Höhe der Zugewinnsausgleichsforderung vor Gericht fort.
Zunächst ist der Zugewinn eines jeden Ehegatten zu ermitteln. Der Zugewinn ist dabei die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten am jeweiligen Stichtag der Stellung des Scheidungsantrags. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht dem anderen die Hälfte des Betrages zu, der seinen Zugewinn übersteigt (sogenannte Ausgleichsforderung).

Ein kurzes Beispiel:

Ehemann: Zugewinn beträgt 100.000 Euro
Ehefrau: Zugewinn beträgt 20.000 Euro
Der Ehemann hat also in Höhe von 80.000 Euro einen höheren Zugewinn. Die Ausgleichsforderung beträgt demnach 40.000 Euro. Dies ist der Streitwert, der bei Gericht vorfinanziert werden muß!

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